PLASTICO

Allgemeine Geschäftsbedingungen
  1. Plastico Kunststoffe
  2. AGB

Plastico Kunststoffe

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltung

Mit Abschluß des Kaufvertrages hat der Käufer (Auftraggeber) diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Plastico Kunststoffe GmbH als für ihn rechtsverbindlich anerkannt.

2. Angebote und Kaufabschluß-Bestätigungschreiben

Alle Angebote sind freibleibend, es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten, Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt das des Verkäufers. Abweichende Vorschriften, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht widersprochen wird. Kollidieren diese AGB mit anderen Bedingungen, so gelten nicht das Bürgerliche und das Handelsrecht, sondern diese AGB, es sei denn, es handelt sich um zwingende gesetzliche Vorschriften.

3. Datenspeicherung

Der Verkäufer ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Käufers zu verwerten und zu speichern.

4. Lieferung und Gefahrenübergang

Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferungsort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über, die Nichteinhaltung von Lieferterminen und Lieferfristen durch den Verkäufer berechtigt den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er dem Verkäufer eine angemessene, mindestens 14 Tage betragende Nachfrist gesetzt hat. Bei Ware, die erst aus dem Ausland bezogen werden muß, ist der Verkäufer für solche Verzögerungen in der Ablieferung nicht verantwortlich, die er nicht zu vertreten hat. Unvorhersehbare, unabwendbare, außergewöhnliche Ereignisse wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über den Eintritt unterrichten.

5. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Lieferdatum netto ohne Abzug zahlbar. Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlungsstatt hereingenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung, auch für etwa später fällige Papiere, verlangen. Bei Zahlungsverzug sind der entstandene Zins und sonstige Kosten zu ersetzen. Der Zins beträgt 4% über dem Bundesbankdiskont, mindestens jedoch 8%. § 353 HGB bleibt unberührt. Wegen Mängel oder sonstiger Beanstandungen darf die Zahlung nur in zulässigem Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe der Zulässigkeit entscheidet im Zweifelsfall ein von einer Industrie- und Handelskammer benannter Sachverständiger. Die Kosten tragen Käufer und Verkäufer gemeinsam.

6. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung. Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, daß das Eigentum des Auftraggebers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht und daß der Auftraggeber diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder durch die Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen, Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücke oder Baulichkeiten oder die Verwendung als Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werklieferungsverträge durch den Auftraggeber gleich.

7. Beanstandungen und Mängelrügen:

Offensichtliche Mängel sind unter Ausschluß einer späteren Geltendmachung innerhalb von 3 Tagen ab Eingang der Waren beim Käufer schriftlich zu rügen, zweckmäßigerweise durch eingeschriebenen Brief. Für die unter § 377 HGB fallenden Geschäfte gilt die vorstehende Regelung auch für nicht offensichtliche und verdeckte Mängel, selbst wenn sie sich bei oder nach der Verarbeitung ergeben. Die Untersuchungspflichten nach § 377 HGB bleiben bestehen.

8. Warenrückgaben

Der Käufer ist ohne unsere Zustimmung nicht zur Rückgabe gelieferter Ware berechtigt. Bei Rücknahme von der von uns gelieferten Ware behalten wir uns einen Abzug in Höhe von 25% des Warenwertes für Bearbeitung und Wiedereinlagerung vor. Sonderbestellungen und Kommissionswaren sind vom Umtausch ausgeschlossen. Ferner werden evtl. entstandene Frachtkosten für den Hin- und Rücktransport in Abzug gebracht.

9. Gewährleistung, Haftung (auch bei zugesicherten Eigenschaften), Verjährung

Anstelle der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, wird lediglich das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt. Schlägt das eine oder andere fehl, lebt das Recht auf Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) oder nach ausdrücklichem Wunsch des Käufers auf Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufes) wieder auf. Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen Folgeschäden, auch aus sogenannter positiver Vertragsverletzung, Verschulden beim Vertragsschluß, unerlaubter Handlung oder zugesicherter Eigenschaften sind ausgeschlossen; ganz gleich auf wessen Tätigkeit oder Untätigkeit sie beruhen (z.B. gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungs- oder Verrichungsgehilfe). Die Haftung beschränkt sich in allen Fällen auf den Warenwert. Gewährleistung oder Garantiezusagen beziehen sich immer auf Aussagen des Herstellers. Sie müssen durch den Hersteller zugesagt worden sein und abgegolten werden; eine Haftung seitens Plastico Kunststoffe GmbH ist ausgeschlossen. Alle Ansprüche gegen uns verjähren spätestens in einem Jahr, soweit nicht durch diese Geschäftsbedingungen kürzere Verjährungsfristen vereinbart sind.

10. Eigenschaften von Kunststoff

Die verschiedenen physikalischen und chemischen Eigenschaften sind vom Käufer bei Kauf und Verwendung zu beachten. Gegebenenfalls hat er fachgerechten Rat einzuholen.

11.Gerichtsstand

Erfüllungsort ist D-88212 Ravensburg. Soweit gesetzlich zulässig, ist zwischen den Parteien die Zuständigkeit des Amtsgerichts D-88212 Ravensburg ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts vereinbart.

12. Gültigkeit der Bedingungen

Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Stand Mai 2021